Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seilarbeit Bär GmbH

1. ALLGEMEINES

1.1  Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden und wir nicht widersprechen.

1.2  Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und unseren Auftragsbestätigungen schriftlich niedergelegt. Garantie- und Zusicherungserklärungen unserer Mitarbeiter oder Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.

1.3  Für die Auslegung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Liefer- bedingungen ist stets die deutsche Fassung maßgeblich.

1.4  Es gelten die Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, soweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.

1.5  Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen; § 354 a Handelsgesetzbuch bleibt unberührt.
 
2. VERTRAGSABSCHLUSS, PREISE, KOSTEN

2.1  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zum Zustandekommen eines Vertrages bedarf es der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch uns (Auftragsbestätigung).

2.2  Es gelten unsere bei Vertragsabschluss gültigen Preise, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird. Die Preise gelten ab Werk oder ab Lager ohne Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Sofern die Lieferung vereinbarungsgemäß später als drei Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung erst nach Ablauf von drei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt, haben wir das Recht, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt jedoch nur, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten.

2.3  Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unsere Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2.4  Soweit Waren auf Wunsch des Kunden bei uns gelagert werden, gehen die hierfür anfallenden Kosten zu Lasten des Kunden.
 
3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1  Zahlungen sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

3.2  Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), selbst wenn der Kunde ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.

3.3  Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

3.4  Wenn der Kunde Zahlungstermine nicht einhält oder wenn nach Abschluss des Vertrags aus sonstigen Gründen erkennbar wird, dass unsere Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet werden, so stehen uns die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Leistungsverweigerung bis zur Bewirkung der Gegenleistung bzw. bis zur Leistung einer entsprechenden Sicherheit sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
 
4. MENGE, BESCHAFFENHEIT

4.1  Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der bestellten Menge oder Stückzahl berechtigt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

4.2  Es gelten die jeweils einschlägigen deutschen DIN-Normen bzw. die jeweils einschlägigen Normen. Im Übrigen werden unsere Waren in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert, unter Berücksichtigung fabrikationsbedingter handelsüblicher Toleranzen für Abmessungen, Gewichte und Gütebedingungen. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfungen stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Öffentliche Äußerungen von uns, unseren Gehilfen oder von etwaigen Herstellern oder deren Gehilfen, insbesondere in Werbeunterlagen, über die Beschaffenheit unserer Ware vermögen Sachmängelrechte des Kunden nur dann zu begründen, wenn sie zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht werden.

4.3  Für Stückzahlen, Gewichte und Maße der Lieferung sind die von uns vor Bereitstellung zum Versand ermittelten Werte maßgeblich.
 
5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG

5.1  Die Angaben zur Liefer- und Leistungszeit sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

5.2  Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der Klärung aller technischen Fragen.

5.3  Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden wirtschaftlich zumutbar ist.

5.4 Unsere Leistungs- und Lieferungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 5.5 Die Lieferfrist verlängert sich bei Lieferhindernissen wegen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie bei Eintritt sonstiger von uns nicht zu vertretender Hindernisse für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkung. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen.

5.5 Die Lieferfrist verlängert sich bei Lieferhindernissen wegen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie bei Eintritt sonstiger von uns nicht zu vertretender Hindernisse für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkung. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen.

5.6 Kommt es nach Vertragsabschluss (z.B. durch behördliche Maßnahmen einschließlich außenwirtschaftliche Maßnahmen) zu nicht von uns vorhergesehenen Umständen, die es uns – nicht nur vorübergehend – erschweren, die von uns geschuldete Leistung zu erbringen oder zu nicht nur vorübergehenden Störungen des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zu unseren Lasten, so können wir eine entsprechende Anpassung des Vertrags verlangen. Ist eine Vertragsanpassung nicht möglich oder für eine Vertragspartei unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss der Leistungspflicht, das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, die Störung der Geschäftsgrundlage und über das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.

5.7 Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn die Ware durch unsere eigenen Mitarbeiter ausgeliefert wird. Falls keine bestimmte Weisung des Kunden vorliegt, obliegt uns die Auswahl einer geeigneten Transportperson. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn Waren auf Wunsch des Kunden bei uns gelagert werden.

5.8 Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. nicht rechtzeitigem Abruf durch den Kunden sind wir unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie weiterer Rechte berechtigt, Ersatz unserer Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot zu verlangen sowie die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
 
6. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG

6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 Handelsgesetzbuch geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2 Etwaige Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

6.3 Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 7 beschränkt.

6.4 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Verstoß gegen eine von uns übernommene Beschaffenheitsgarantie sowie bei einem Bauwerk, soweit die Kaufsache dort entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise verwendet worden ist und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Die vorgenannte einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn wir aus unerlaubter Handlung haften. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gemäß § 479 Bürgerliches Gesetzbuch sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

6.5 Für Mängel, die auf einer Anweisung oder Vorgabe des Kunden beruhen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur dann, wenn wir gegenüber dem Kunden das Risiko des Eintritts von Mängeln infolge der Anweisung oder Vorgabe schriftlich übernommen haben. Der Kunde ist uns gegenüber dafür verantwortlich, dass Anweisungen und Vorgaben nicht zu einem Mangel der von uns hergestellten bzw. gelieferten Ware führen, es sei denn, wir haben das vorgenannte Risiko des Eintritts von Mängeln schriftlich übernommen.

6.6 Unsere gesetzliche Haftung bei Bestehen von Rechten Dritter, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen („Schutzrechte”), ist beschränkt auf solche Schutzrechte, die in der Bundesrepublik Deutschland wirksam bestehen. Soll die Ware nach den Vereinbarungen der Parteien in einen anderen Staat („Drittstaat”) weiterverkauft oder in anderer Weise in einem Drittstaat verwendet werden, so stehen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch dafür ein, dass in dem Drittstaat keine Schutzrechte bestehen, die gegen den Kunden geltend gemacht werden können. Haben die Parteien keine Vereinbarung über einen Weiterverkauf oder eine Verwendung in einem Drittstaat getroffen, hat aber der Kunde seinen Sitz in einem Drittstaat, so stehen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen dafür ein, dass keine Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland und im Staat des Kundensitzes bestehen.
 
7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

7.1 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, sowie für Personenschäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

7.2 Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im Fall unseres Liefer- oder Leistungsverzugs ist als Verzögerungsschaden voraussehbar ein Betrag bis zu 5% des Rechnungswertes des vom Verzug betroffenen Lieferungs- oder Leistungsteils.

7.3 In den Fällen der Ziffer 7.2 ist unsere Haftung auf höchstens den dreifachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung bzw. bei reinen Vermögensschäden auf höchstens den zweifachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung begrenzt, jedoch in jedem Fall auf € 100.000 pro Schadensereignis und € 200.000 pro Kalenderjahr.

7.4 Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen. Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit der Sache, wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.5 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren gemäß Ziffer 6.4. Sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Kunde Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, spätestens jedoch nach drei Jahren vom Zeitpunkt des den Schaden auslösenden Ereignisses an. Der vorstehende Satz gilt nicht in den Fällen von Vorsatz, von Arglist, von grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, von Personenschäden sowie in den Fällen unerlaubter Handlung und einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.
 
8. EIGENTUMS- UND URHEBERRECHTE

An allen Angeboten beigefügten Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung durch uns weder Dritten zugänglich gemacht, noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.
 
9. EIGENTUMSVORBEHALT UND SICHERUNGSRECHTE

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware („Vorbehaltsware”) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.

9.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Betrages an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.3 Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache („neue Sache”) bzw. die uns zustehenden bzw. nach Ziffer 9.2 zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß Ziffer 9.2 abgetretenen Vergütungsansprüche und Forderungen dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 9.1.

9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. neue Sache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Ziffern 9.5 und 9.6 auf uns übertragen werden können. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

9.5 Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gemäß Ziffer 9.2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

9.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. Ziffer 9.5 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

9.7 Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Kunden nicht gestattet.

9.8 Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gemäß Ziffer 9.4 und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gemäß Ziffer 9.7 bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Kunden widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

9.9 Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung der Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

9.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 
10. VERWERTUNG UND SONSTIGE SICHERUNGSRECHTE

10.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages sind wir berechtigt, beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir deren alleiniger Eigentümer sind – die neue Sache im Sinne von Ziffer 9.3 wegzunehmen bzw. wegnehmen zu lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Kunde unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.

10.2 Wir sind nach vorheriger Androhung zur Verwertung der weggenommenen Vorbehaltsware berechtigt, wobei der Verwertungserlös – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen sind.

10.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab.

10.4 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.
 
11. DATENSCHUTZ, SALVATORISCHE KLAUSEL

11.1 Daten der Kunden oder beteiligter Dritter werden von uns gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

11.2 Sollten Bestimmungen in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder sonstige Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
 
12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

12.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Geschäftssitz Koblenz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Erfüllungsort für Zahlungen ist Koblenz.

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäftsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Koblenz, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, jedes andere gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Stand Februar 2019